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   BVerwG, 13.06.2022 - 5 B 30.21   

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BVerwG, 13.06.2022 - 5 B 30.21 (https://dejure.org/2022,18689)
BVerwG, Entscheidung vom 13.06.2022 - 5 B 30.21 (https://dejure.org/2022,18689)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juni 2022 - 5 B 30.21 (https://dejure.org/2022,18689)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Zuwendungsfinanzierung i.R. der Kindertagesbetreuung; Einbeziehung Privater in den staatlichen Aufgabenvollzug

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer Zuwendungsfinanzierung i.R. der Kindertagesbetreuung; Einbeziehung Privater in den staatlichen Aufgabenvollzug

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 2.19

    Wirksamkeit einer Kostenbeitragssatzung für Kindertagesstätten

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2022 - 5 B 30.21
    Das Bundesverwaltungsgericht hat somit nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO von ihrer Auslegung durch die Vorinstanz auszugehen und ist im Übrigen auf die Prüfung beschränkt, ob der festgestellte Bedeutungsgehalt des Landesrechts mit Bundesrecht, insbesondere mit Bundesverfassungsrecht, vereinbar ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2017 - 6 B 43.16 - juris Rn. 22 und vom 28. Mai 2020 - 5 BN 2.19 - juris Rn. 7).

    Es ist substantiiert darzutun, dass die bundes(verfassungs)rechtliche Norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 5 B 6.20 - juris Rn. 10 und vom 28. Mai 2020 - 5 BN 2.19 - juris Rn. 9 m. w. N.).

  • BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2022 - 5 B 30.21
    Soweit sie im Übrigen § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII wegen der Gewährleistungsverpflichtung in Bezug nimmt, ist dies unverständlich, weil sich dieser Norm keine derartige Pflicht entnehmen lässt; eine solche folgt vielmehr aus § 79 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 - BVerwGE 160, 212 Rn. 30).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2022 - 5 B 30.21
    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 14.06.2016 - 10 C 7.15

    Bürgerbegehren; Bürgerentscheid; Eisenbahninfrastrukturunternehmen;

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2022 - 5 B 30.21
    Mit Rücksicht darauf kommt es auch für die Frage, ob mit der Subventionierung privater Dritter in den Aufgabenbereich einer anderen Gebietskörperschaft übergegriffen wird, darauf an, ob die Tätigkeit des (mit-)finanzierten Privaten als Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der anderen Gebietskörperschaft anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 Rn. 19 ff. m. w. N.; Tappe, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Dezember 2021, Art. 104a Rn. 131).
  • BVerwG, 23.01.2017 - 6 B 43.16

    Jüdische Gemeinde; Bewilligung von Zuschüssen

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2022 - 5 B 30.21
    Das Bundesverwaltungsgericht hat somit nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO von ihrer Auslegung durch die Vorinstanz auszugehen und ist im Übrigen auf die Prüfung beschränkt, ob der festgestellte Bedeutungsgehalt des Landesrechts mit Bundesrecht, insbesondere mit Bundesverfassungsrecht, vereinbar ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2017 - 6 B 43.16 - juris Rn. 22 und vom 28. Mai 2020 - 5 BN 2.19 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 11.03.2020 - 5 B 6.20

    Zu den Grenzen der Revisibilität der Entscheidung über die Nichtbeteiligung der

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2022 - 5 B 30.21
    Es ist substantiiert darzutun, dass die bundes(verfassungs)rechtliche Norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 5 B 6.20 - juris Rn. 10 und vom 28. Mai 2020 - 5 BN 2.19 - juris Rn. 9 m. w. N.).
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